
Ihre SPD Wandlitz
Wir setzen uns für soziale Themen in Wandlitz ein.
Wir, der SPD Ortsverein Wandlitz, tritt mit großer Leidenschaft und dem Ziel an, unsere Gemeinde gemeinsam mit Ihnen zu gestalten und weiterzuentwickeln.
Unsere Gemeinde hat eine einzigartige Charakteristika von malerischen Ortsteilen, grünen Oasen bis hin zu einem lebhaften Gemeindeleben. Dennoch liegen vor uns auch Herausforderungen, die wir gemeinsam mit ihnen angehen wollen und müssen.
Marie-Anne Günther
OV Vorsitzende
Kontakt: vorstand@spd-wandlitz.com
Felix Kempfer
stellv. OV Vorsitzender
stellv. Vorsitzender der JUSOS Barnim
Kontakt: vorstand@spd-wandlitz.com
Renate Helbig
Kassiererin
Petra Bierwirth
Beisitzerin
Kontakt: fraktion@spd-wandlitz.com
Jens Brückner
Beisitzer
Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre gewählt – letzter Wahltermin war am 09.06.2024.
Die Gemeindevertretung setzt sich aus 28 gewählten Mitgliedern zusammen + den amtierenden Bürgermeister.
Die Fraktionsgemeinschaft SPD / Bündnis 90 / Die Grünen ist in der Gemeindevertretung Wandlitz mit folgenden Mitgliedern vertreten.
Petra Bierwirth
Fraktionsvorsitzende
Kontakt: fraktion@spd-wandlitz.com
Frank Liste
Fraktionsmitglied
Katja Hoyer
Fraktionsmitglied
Auf der Webseite der Gemeinde Wandlitz erhalten Sie mehr Gremieninformationen
Schnell und aktuell können Sie sich hier über die Mitglieder der Gemeindevertretung, die Fraktionen, Ausschüsse und Ortsbeiräte informieren. Mit dem Sitzungskalender, den Tagesordnungen und Niederschriften der Sitzungen und sämtlichen Beschlüssen wird die Wandlitzer Kommunalpolitik transparent und nachvollziehbar.
Die SPD ist in den Ortsteilbeiräten der Ortsteile mit folgenden Mitgliedern vertreten:
Ortsbeirat Basdorf
Petra Bierwirth
Ortsvorsteherin
Ortsbeirat Schönerlinde
Frank Liste
stellv. Ortsvorsteher
Ortsbeirat Schönwalde
Laura Haustein
Mitglied Ortsbeirat
Ortsbeirat Wandlitz
Hanni Hopp
Mitglied Ortsbeirat
Für Sie aus Wandlitz vertreten
Jens Brückner
Ausschuss A5: Landwirtschaft, Umweltschutz und Abfallwirtschaft – Stellvertretender Vorsitzender
Mehr Informationen zum Kreistag Barnim finden Sie unter folgenden Link:
zur Webseite – KREISTAGSINFORMATIONSSYSTEM BARNIM –
JUSOS Barnim
Felix Kempfer
stellv. Vorsitzender der JUSOS Barnim
Thorben Schmelz
Laden Sie sich hier die Satzung des SPD-Ortsvereins Wandlitz als PDF-Datei herunter:
SATZUNG des SPD-Ortsvereins Wandlitz
Satzung des SPD-Ortsvereins Wandlitz
§ 1 – Name, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverein umfasst den Bereich der amtsfreien Gemeinde Wandlitz mit ihren Ortsteilen Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Wandlitz und Zerpenschleuse.
(2) Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Wandlitz.
§ 2 – Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 – Umfang der Satzungsautonomie
Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Ortsvereins Wandlitz, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Sie darf nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen (§ 9 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPD).
§ 4 – Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1 – 4 des Organisationsstatuts der SPD.
(2) Es gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip, Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Organisationsstatuts möglich. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze der SPD aktiv unterstützen.
(3) Neumitglieder müssen vom Vorstand im ersten halben Jahr nach Eintritt über die Struktur und Arbeitsweise des Ortsvereins informiert werden. Der Vorstand bietet Neumitgliedern an, sich über einen Zeitraum von 12 Monaten mit einem vom Vorstand zu benennenden Mentor aus dem Ortsverein auszutauschen.
(4) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds er- halten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitglieds richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste (Beschluss-)Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Abstimmung über Anträge und Wahlvorschläge sowie die Wahl des Vorstandes, der Revisoren/innen und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht (§ 5 Abs. 1 S. 2 des Organisationsstatuts der SPD). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
(2) Anträge müssen 3 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand in Textform vorliegen. Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn sie von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder eingebracht werden und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal pro Quartal, mindestens aber einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in) mit Angabe der Tagesordnung und – sofern keine andere Frist vorgeschrieben ist – mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen.
(4) Die Einladung erfolgt elektronisch, vorrangig per E-Mail. Ein dem Vorstand von einem Mitglied mitgeteilter elektronischer Zugangsweg (E-Mail Adresse) kann vom Vorstand bis zum ausdrücklichen Widerspruch durch das Mitglied für sämtliche Einladungen und Zustellungen verwendet werden. Der Widerspruch bedarf der Textform. Er soll mit der Mitteilung einer anderweitigen Zustelladresse verbunden werden. Andernfalls gilt die Absendung per Brief an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Postanschrift als wirksame Zustellung.
(5) Eine Ergänzung der Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Ortsvereins dies in Schrift- oder Textform beantragen oder wenn der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen dies mit einer Mehrheit von ¾ beschließt.
(7) Die zu behandelnden Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend und können nur von einer Jahreshauptversammlung aufgehoben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sollen den Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen bekanntgegeben werden. Für die Form der Bekanntgabe gilt Abs. 4 entsprechend.
(8) Der Vorstand, die Revisoren/innen und die Delegierten werden alle zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung gewählt. Später notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem/den Vorstandsvorsitzenden und im Verhinderungsfall von deren/dessen/ Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben
§ 7 – Onlinemitgliederversammlung und Beschlussfassungen außerhalb der Versammlung
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Bekanntgabe an die Mitglieder entsprechend § 6 Absatz 4 dieser Satzung für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn:
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 8 – Vorstand
(1) Der Vorstand organisiert und leitet den Ortsverein. Ihm obliegt gemeinsam die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand besteht aus der/dem/den Vorsitzenden, der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen. Ein geschäftsführender Vorstand besteht nicht. Die Vorstandsmitglieder sollen ihren ersten Wohnsitz im Gebiet des Ortsvereins haben.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Anstelle der Wahl einer/eines Vorsitzenden kann die Wahl zweier Vorsitzender als gleichberechtigte Doppelspitze erfolgen, wobei ein Mann und eine Frau vertreten sein soll. Die Wahl der gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgt in Listenwahl nach § 8 der Wahlordnung. Eine Einzelwahl nach § 7 der Wahlordnung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können – daneben / sofern keine Doppelspitze gewählt ist – auch zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten dann entsprechend.
(4) Der Vorstand tagt monatlich, über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Auf Verlangen der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Entscheidungen im Umlaufverfahren (per Mail, telefonisch etc.) sind zulässig. Über die genauen Regeln hat sich der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 zu verständigen.
(5) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ihm übertragenen Aufgaben und die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er muss in jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten und Ideen berichten und den Mitgliedern aufzeigen, wie sie sich individuell und flexibel im Ortsverein engagieren können.
(6) Der Vorstand handelt aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt sind. In dringenden Fällen sind mindestens zwei Personen aus dem Kreis der (stellvertretenden) Vorsitzenden zu einstweiligen organisatorischen Maßnahmen berechtigt. Anschließend müssen sie hierzu kurzfristig die nachträgliche Genehmigung der übrigen Mitglieder des Vorstands einholen.
(7) Die Amtszeit jeder/s Vorsitzenden soll 6 Jahre nicht überschreiten. Es ist anzustreben, dass ein/e Mandatsträger/in nicht zugleich Vorsitzende/r ist (Trennung von Mandat und Parteiamt)
§ 9 – Arbeitskreise
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können einen Arbeitskreis zu einem bestimmten Thema einsetzen. Die Mitglieder des Ortsvereins werden regelmäßig vom Vorstand über dessen Sitzungstermine informiert. Ein Arbeitskreis ist nach Umsetzung seiner Aufgabe aufgelöst. Handelt es sich um einen dauerhaft eingerichteten Arbeitskreis kann dieser nur von einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
§ 10 – Delegierte
Die Delegierten des Ortsvereins zum Unterbezirkstag werden von der Mitgliederversammlung für die Dauerder Amtszeit des Vorstandes gewählt.
§ 11 – Kassenprüfung
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Revisoren/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Beanstandungen an der Kassenführung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Revisoren/innen berichten auf der Jahreshauptversammlung über die Kassenführung des Ortsvereins und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten
§ 12 – Transparenz / Verhaltensregeln / Debattenkultur
(1) Es gelten die Verhaltensregeln der SPD für die Wahrnehmung von Ämtern, Funktionen und Mandaten (beschlossen vom Parteivorstand am 17.07.2017). Deshalb müssen Kandidierende vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlgremium darauf hinweisen, welche Ämter als Funktions-/Mandatsträger sie derzeit bereits ausüben. Zudem sollen sie offenlegen, ob sie zur Partei oder zu einem Funktions-/Mandatsträger der Partei in einem Dienstverhältnis (angestellt/selbstständig) stehen.
(2) Die Diskussionen im Ortsverein sind von gegenseitigem Respekt und Toleranz getragen, bei flachen Hierarchien. Wir pflegen ein Führungsverständnis, welches das Zusammenbringen unterschiedlicher Perspektiven ermöglicht und daraus eine gemeinsame sowie gemeinsam getragene Strategie entwickelt. Dabei setzen wir auf das Verständnis einer modernen und lernenden Organisation.
§ 13 – Datenschutz
Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14 – Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die erstmalige Verabschiedung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln, § 33 Abs. 1 S. 1 BGB.